Am 24.11.2021 hat das Europäische Parlament und der Rat den finalen Text der Richtlinie zur Einführung des europaweiten sog. Public Country-by-Country Reporting bereitgestellt. Bisher ist sie noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung tritt sie nach dem 20. Tag in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, diese in nationales Recht zu gießen. …

Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Am 24.11.2021 hat das Europäische Parlament und der Rat den finalen Text der Richtlinie zur Einführung des europaweiten sog. Public Country-by-Country Reporting bereitgestellt. Bisher ist sie noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung tritt sie nach dem 20. Tag in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, diese in nationales Recht zu gießen. Die Berichterstattungspflicht gilt dann spätestens für Geschäftsjahre, die zwei Jahre und sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie beginnen. Inhaltlich zielt das Public Country-by-Country Reporting auf die Offenlegung steuerrelevanter Unternehmensdaten von Unternehmensgruppen ab, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils einen konsolidierten Umsatzerlös von mindestens 750 Mio. Euro erzielen. Der Bankensektor ist ausgenommen, wenn er bereits wegen der Eigenkapitalrichtlinie berichterstattungspflichtig ist. Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht kommen die Unternehmen ihrer öffentlich länderspezifischen Berichterstattung nach. Die Gruppenobergesellschaft hat diesen in Zukunft auf der Website in einer Amtssprache der EU spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist sanktionsbewährt. In der Verantwortung stehen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Konzerns. Es darf in Zukunft gespannt beobachtet werden, ob die durch das Public Country-by-Country Reporting angestrebte “öffentliche Debatte”, insbesondere über den Grad der Steuerehrlichkeit bestimmter, in der Union tätiger multinationaler Unternehmen, im Hinblick auf die Steuerehrlichkeit in der Realwirtschaft Auswirkungen haben wird.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2021, 2901