Mit Urteil vom 9.12.2021 – 2 U 389/191 – hat das OLG Stuttgart entschieden: 1. Im Kartellschadensersatzprozess liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nur vor, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung von der Wahrscheinlichkeit eines Schadens in irgendeiner Höhe auszugehen ist. Ökonometrische Gutachten, die mit einer Regressionsanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass eine kartellbedingte Preiserhöhung nicht nachweisbar ist, stellen einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar. Muss im Grundverfahren ein Gutachten zur Richtigkeit des ökonometrischen Gutachtens und im Betragsverfahren ein weiteres ökonometrisches Gutachten zu der Frage, in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich entstanden ist, eingeholt werden, ist der Erlass eines Grundurteils nicht prozesswirtschaftlich.
2. Ein erstinstanzliches Grundurteil kann auch dann aufgehoben werden, wenn das ökonometrische Gutachten erst im Berufungsverfahren vorgelegt wurde. Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden.