Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2021 – 9 AZR 449/20 – wie folgt entschieden:
Hat ein Paketzusteller seine Arbeitsleistung überwiegend in seinem Zustellbezirk zu verrichten, ist der Betrieb des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV, wenn der Zusteller verpflichtet ist, dort Vor- und Nacharbeiten als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen.
(Orientierungssatz)