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BAG: Spesenanspruch – Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern

Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2021 – 9 AZR 449/20 – wie folgt entschieden:

Hat ein Paketzusteller seine Arbeitsleistung überwiegend in seinem Zustellbezirk zu verrichten, ist der Betrieb des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV, wenn der Zusteller verpflichtet ist, dort Vor- und Nacharbeiten als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen.

(Orientierungssatz)