BAG zur Gleichbehandlung bei Ausstellung einer Tätigkeitsbeschreibung als Syndikus


Beck berichtet aus dem BAG: „Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat Vor­ga­ben dafür ge­macht, wann ein Ge­werk­schafts­se­kre­tär die Aus­stel­lung einer Tä­tig­keits­be­schrei­bung als Syn­di­kus­an­walt von sei­nem Ar­beit­ge­ber (hier: Verdi) ver­lan­gen kann. Es rügte die Be­grün­dung des LAG, das nun noch ein­mal ent­schei­den muss, weil es den ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu eng ge­fasst hatte und seine Be­grün­dung auf nicht aus­rei­chen­de Tat­sa­chen ge­stellt hatte.“