BAG, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 195/25
- Stützt der Arbeitgeber eine Wartezeitkündigung auf personenbezogene Werturteile,
genügt er seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er diesem
die Werturteile mitteilt. Einer Begründung oder Substantiierung der Werturteile bedarf
es auch dann nicht, wenn sie auf nach Zeit, Ort und Umständen konkretisierbaren
Tatsachen beruhen (Rn. 18 f.). - Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat überobligatorisch die dem Werturteil aus seiner
Sicht zugrunde liegenden Tatsachen mit, ist die Unterrichtung nicht fehlerhaft,
wenn diese Tatsachen objektiv unzutreffend sind. Dies gilt dann nicht, wenn der
Arbeitgeber solche Tatsachen bewusst unrichtig darstellt oder wenn die Unterrichtung
dahin auszulegen ist, dass der Arbeitgeber in Wirklichkeit nicht wegen des Werturteils,
sondern wegen bestimmter Tatsachen kündigen will (Rn. 21 f.).
(Orientierungssätze)

