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BAG: Wartezeitkündigung – Personalratsanhörung

BAG, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 195/25

  1. Stützt der Arbeitgeber eine Wartezeitkündigung auf personenbezogene Werturteile,
    genügt er seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er diesem
    die Werturteile mitteilt. Einer Begründung oder Substantiierung der Werturteile bedarf
    es auch dann nicht, wenn sie auf nach Zeit, Ort und Umständen konkretisierbaren
    Tatsachen beruhen (Rn. 18 f.).
  2. Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat überobligatorisch die dem Werturteil aus seiner
    Sicht zugrunde liegenden Tatsachen mit, ist die Unterrichtung nicht fehlerhaft,
    wenn diese Tatsachen objektiv unzutreffend sind. Dies gilt dann nicht, wenn der
    Arbeitgeber solche Tatsachen bewusst unrichtig darstellt oder wenn die Unterrichtung
    dahin auszulegen ist, dass der Arbeitgeber in Wirklichkeit nicht wegen des Werturteils,
    sondern wegen bestimmter Tatsachen kündigen will (Rn. 21 f.).

(Orientierungssätze)