Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 Abs. 1 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen hat, dass sie die Steuerregelung in § 6b Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach der Anspruch auf einen Aufschub der Besteuerung des bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts erzielten Gewinns im Fall der Reinvestition davon abhängig ist, dass dieses Gut vor seiner Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen eines Steuerpflichtigen gehörte, der eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält;
2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
GAin Ćapeta, Schlussanträge vom 15.10.2026 – C‑410/25


