Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass Bestimmungen der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, dessen Tätigkeit darin besteht, durch ein Angebot zum Erwerb von Investmentzertifikaten eingenommene Finanzmittel in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten anzulegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn der Anteilsinhaber von dem Fonds ausgegebene Investmentzertifikate zu Zwecken erworben hat, die keiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und wenn diese Bestimmungen der Satzung die Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate durch den Fonds festlegen und damit eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fonds und dem Anteilsinhaber begründen. Eine Bestimmung der Satzung, die solche Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate enthält, ist als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu betrachten, wenn der Anteilsinhaber die Satzung zur Kenntnis genommen hat, bevor er dem Fonds beigetreten ist, und deren Inhalt bei der Zeichnung der Zertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat, ohne die Klausel verhandeln zu können.
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-63/25
(Tenor)

