Werden höhere Steuersätze beschlossen, sind zumindest ein praxistaugliches Optionsmodell, eine einfachere Thesaurierungsbegünstigung und weniger Bürokratie erforderlich.
Am 2.9.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_ Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_ IV/21_ Legislaturperiode/2026-08-18-EStReformG-2027/0-Gesetz.html, Abruf: 15.9.2026). Ab 250 000 Euro soll künftig ein Satz von 45 % gelten, ab 280 000 Euro eine neue Superreichensteuer von 47 %. Finanzminister Lars Klingbeil begründet den verschärften Tarif für hohe Einkommen mit Fairness. Öffentlich kritisiert wird insbesondere, dass die kalte Progression nur teilweise ausgeglichen und damit erstmals seit 2015 wieder eine inflationsbedingte faktische Steuererhöhung zugelassen werde.
Was wie eine Verteilungsfrage im rein privaten Bereich klingt, trifft in Wahrheit auch den Kern des Mittelstands: Für Personenunternehmen ist die Einkommensteuer keine Privatsteuer. Sie ist ihre Unternehmensteuer. Höhere Einkommensteuersätze treffen bei Personenunternehmen nicht nur den privaten Konsum, sondern können unmittelbar die Finanzierungskraft des Unternehmens betreffen. Rund 2,5 Mio. Einzelunternehmen und Personengesellschaften prägen den deutschen Unternehmensbestand. Für sie entscheidet die Einkommensteuer mit darüber, wie viel Geld für Investitionen, Digitalisierung oder den Umbau des Geschäftsmodells bleibt. Die Reform würde vor allem ertragsstarke Unternehmen treffen. Gerade sie stehen im internationalen Wettbewerb um Kapital, Fachkräfte und Investitionsstandorte – und brauchen dafür Mittel im Unternehmen, nicht nur für die Gewinnverteilung. Nach dem Ländervergleich des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_ Bestellservice/steuern-im-internationalen-vergleich-2025.pdf?_ _ blob=publicationFile&v=4, Abruf: 7.10.2026) liegt die tarifliche Belastung von Kapitalgesellschaften in Deutschland bei rund 30 %. Ausweislich des BMF-Monatsberichts Juli 2026 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/07/monatsbericht-07-2026.html, Abruf: 7.10.2026) liegen nahezu alle anderen entwickelten Volkswirtschaften niedriger. Die Bundesregierung will diese Belastung bei Kapitalgesellschaften bis 2032 schrittweise auf rund 25 % senken. Zwar ist auch für die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eine schrittweise Angleichung vorgesehen – doch ob Personenunternehmen davon tatsächlich profitieren, hängt entscheidend davon ab, ob die Regelung praxistauglicher wird. Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit steht damit bereits aufgrund hoher nominaler Steuersätze infrage – hinzu kommen die Komplexität des Steuerrechts und eine überbordende Regelungsdichte. Bei Personenunternehmen fehlt zudem regelmäßig die für Kapitalgesellschaften typische Trennung zwischen Unternehmensbesteuerung und Ausschüttungsbesteuerung. Während bei Kapitalgesellschaften der Gewinn zuerst auf Unternehmensebene, danach erst wieder bei Ausschüttung besteuert wird, gibt es eine solche Trennung und Zweistufigkeit bei Personenunternehmen nicht. Der Gewinn wird steuerlich unmittelbar den Unternehmern oder Gesellschaftern zugerechnet – unabhängig davon, ob er tatsächlich entnommen wird. Die Einkommensteuer wird zur Unternehmensteuer. Auch die vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer” (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_ Themengebiete/Expertenkommissionen/expertenkommissionen-berichte.html, Abruf: 15.9.2026) empfiehlt eine stärkere Rechtsformneutralität und sieht im Optionsmodell nach § 1a KStG den zentralen Hebel. Genau hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt: Das Optionsmodell erlaubt Personengesellschaften, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen – ohne die Rechtsform zu wechseln. Aus Sicht des IDW bleibt jedoch entscheidend, dass dieser Weg rechtssicher und praxistauglich ausgestaltet wird. In der Praxis scheitert das Modell noch zu häufig an Komplexität und Rechtsunsicherheit. Ergänzend bleibt die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wichtig – für Unternehmen, die nicht optieren können oder wollen. Auch sie gilt als zu kompliziert und wird deshalb selten in Anspruch genommen. Das wiegt umso schwerer, als der Mittelstand Investitionen häufig aus eigener Kraft finanziert: 2024 kamen 51 % der Investitionen aus Eigenmitteln. Entscheidend ist daher, wie viel Kapital im Unternehmen verbleibt.
Wer den Standort stärken will, muss mehr tun, als isoliert über den Steuertarif reden. Zwei konkrete Punkte gehören dabei unmittelbar auf den Tisch:
- das Optionsmodell nach § 1a KStG praxistauglich zu machen. Der Zugang zur Körperschaftsbesteuerung muss für geeignete Personenunternehmen rechtssicher und handhabbar sein – auch beim Übergang und bei einer möglichen Rückkehr.
- die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zu vereinfachen – als Alternative für Unternehmen, für die das Optionsmodell nicht infrage kommt.
Diese beiden Punkte lassen sich noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren umsetzen. Losgelöst davon bleibt eine strukturelle Aufgabe: der Abbau von Bürokratie im Unternehmenssteuerrecht, etwa durch eine einfachere Gewerbesteuer. Die Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer” hat dafür bereits konkrete Vorschläge vorgelegt.
Das parlamentarische Verfahren ist bereits im Gange. Dabei geht es nicht nur um Verteilung, sondern auch um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im August auf 88,8 Punkte gestiegen (https://www.ifo.de/fakten/2026-08-25/ifo-geschaeftsklimaindex-gestiegen-august-2026, Abruf: 7.10.2026) – ein vorsichtiges Signal der Erholung. Diesen Schwung sollte die Politik nicht durch neue Belastungen gefährden. Werden höhere Steuersätze beschlossen, müssen sie zumindest durch praxistaugliche Maßnahmen flankiert werden. Sonst wird aus der Debatte um den Einkommensteuertarif nicht nur eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit, sondern ein Rückschlag für die Standortpolitik.
Dr. Torsten Moser, WP, ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW). Der promovierte Betriebswirt engagiert sich neben seiner Funktion im IDW unter anderem als Lehrbeauftragter an der Universität Münster sowie in verschiedenen Beiräten und Gremien und war Mitglied der Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer”.

