1. Der Plattformbetreiber ist durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 1 oder 2 TDDSG, die die Herausgabe von Bestandsdaten „gestattet“, jedenfalls dann beschwert, wenn unklar bleibt, ob das Landgericht damit dem Antragsteller zugleich einen Auskunftsanspruch zuerkennen wollte.
2. In den Fällen des § 21 Abs. 1 TDDDG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Gestattung, wenn der Plattformbetreiber die Herausgabe der Daten ablehnt.
3. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Aspekt des Deliktsgerichtsstands wird nicht dadurch begründet, dass der im Ausland ansässige Plattformbetreiber einem Verlangen nach Datenherausgabe nicht entspricht. Kommt der Plattformbetreiber als Intermediär nach Hinweis auf die rechtsverletzenden Handlungen eines Dritten seinen Handlungspflichten nach, fehlt auch insoweit eine eigene Verantwortlichkeit.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.9.2026 – 3 W 1489/26
(Amtliche Leitsätze)

