Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die streitige Maßnahme,
– wenn sie Servicekörperschaften von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, keinen selektiven Vorteil gewährt und somit keine staatliche Beihilfe darstellt;
– wenn sie zugunsten dieser Körperschaften einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, einen selektiven Vorteil gewährt und somit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß dieser Bestimmung erfüllt sind.
2. Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass, soweit die fraglichen Steuervergünstigungen eine staatliche Beihilfe darstellen, eine nationale Regelung, durch die die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen auf andere Gruppen von Begünstigten erweitert wird, eine „neue Beihilfe“ darstellt, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission unterliegt.
GA Rantos, Schlussanträge vom 15.10.2026 – C‑477/25


