BAG, Beschluss vom 21. April 2026 – 1 ABR 10/25
- Entspricht das Rechtsbeschwerdegericht dem Antrag eines Rechtsbeschwerdeführers, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung um mehr als einen Monat zu verlängern, wirkt die Fristverlängerung nur bis zu dem nach § 92 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG höchstens zulässigen Zeitpunkt. Die weitergehende Verlängerung ist unwirksam. Mit einer innerhalb der unzulässig verlängerten Frist bei Gericht eingereichten Rechtsmittelbegründung wird die Frist zur Begründung nicht gewahrt. Unter den Voraussetzungen von § 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann dem säumigen Rechtsbeschwerdeführer allerdings Wiedereinsetzung in die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung von Amts wegen gewährt werden (Rn. 11 ff.).
- Ein iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmter Unterlassungsantrag muss ua. die Handlung enthalten, deren Vornahme dem in Anspruch Genommenen untersagt werden soll. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich den Gesetzestext mit der maßgeblichen Pflicht, der der in Anspruch Genommene nachkommen soll, zu
wiederholen (Rn. 21 f.). - Eine das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auslösende Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die eine Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet, nur gegeben, wenn diese personelle Maßnahme mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Hierfür ist es erforderlich,
dass die äußeren Umstände der Arbeitsleistung gravierend von den bisherigen abweichen (Rn. 31). - Ein anderer Arbeitsbereich wird iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers so verändert, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Aufgabe als eine andere ansieht. Bei pflegerischen Leistungen in einer Pflegeeinrichtung können die zu pflegenden Personen und die ihnen gegenüber zu erbringenden Pflegeleistungen abhängig vom Zuschnitt der jeweiligen Aufgaben – das Gesamtbild der Tätigkeit erheblich beeinflussen. Regelmäßig handelt es sich dabei aber nicht um Kriterien, die – sofern erfüllt – für sich genommen dazu führen, dass ein anderer Arbeitsbereich anzunehmen ist (Rn. 30, 39).
(Orientierungssätze)

