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EuGH: Zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, dem obersten Gericht vorab eine Rechtsfrage vorzulegen

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein nationales Gericht, das mit einem einen bestimmten Bereich betreffenden Rechtsstreit befasst ist, in dessen Rahmen es feststellt, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die vom obersten Gericht noch nicht entschieden worden ist, das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen muss und entweder das oberste Gericht anrufen muss, damit es über diese Frage vorab entscheidet, oder, wenn die Frage bereits von einem anderen Gericht vorgelegt wurde, die Entscheidung des obersten Gerichts abwarten muss.

EuGH, Urteil vom 3.9.2026 – C-606/24

(Tenor)