Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch die Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Sitzstaat eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Mitgliedstaat der Dividendenquelle als neutralisiert gilt, wenn für einen solchen Organismus für gemeinsame Anlagen in seinem Sitzstaat eine Regelung der steuerlichen Transparenz gilt, nach der er auf die Dividendeneinkünfte nicht besteuert wird und in deren Rahmen er die Dividenden und die der Quellensteuer im Mitgliedstaat der Dividendenquelle entsprechende Steuergutschrift an seine Anteilinhaber überträgt, unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich in den Genuss einer solchen Anwendung kommen, ihnen also in ihrem Sitzstaat der vollständige Abzug des Betrags erlaubt wird, der der Differenz zwischen dem im Mitgliedstaat der Dividendenquelle auf die an gebietsfremde Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz und dem auf die an gebietsansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz entspricht.
EuGH, Urteil vom 17.9.2026 – C-139/25
(Tenor)


