EuGH, Urteil vom 3.9.2026 – C-60/25; SR gegen FT SpA
Tenor
Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln sind wie folgt auszulegen:
Der Beschluss, mit dem die Europäische Kommission das Vorliegen eines nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Kartells und die Manipulation eines Referenzzinssatzes auf einem spezifischen Markt festgestellt hat, führt zum einen nicht zur Nichtigkeit jeder Klausel eines Vertrags, die auf diesen Zinssatz Bezug nimmt, sofern sich dieser Vertrag auf einen anderen Markt bezieht und die Vertragsparteien an dem Kartell nicht beteiligt waren, und ist zum anderen von einem nationalen Gericht, das über die Gültigkeit einer solchen Klausel zu entscheiden hat, nur in den Grenzen bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung, die in diesem Beschluss festgestellt wurden, zu berücksichtigen, so dass der Beschluss nicht zur Ungültigkeit einer solchen Klausel führen kann, wenn die Klausel nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung ist und der sie enthaltende Vertrag nicht geschlossen wurde, um das von dem Beschluss erfasste wettbewerbswidrige Verhalten, das einen anderen Markt betrifft als den, auf den sich dieser Vertrag bezieht, umzusetzen oder diesem Verhalten Wirkung zu verleihen.
(Tenor)

