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BGH: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs – Beurteilung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt

a) Bei der Abgrenzung zwischen nicht-hoheitlichem und hoheitlichem Handeln im Rahmen der Prüfung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist der Erwerb von Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für militärische Zwecke – hier: der Erwerb von Kommunikationseinrichtungen sowie Installations- und Schulungsleistungen für die ausländischen Streitkräfte – grundsätzlich dem nicht-hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich der Natur nach um Rechtsgeschäfte, die mittels privatrechtlicher Erklärungen, nicht unter Ausübung hoheitlicher Macht vorgenommen werden. Die Verteidigungsinteressen als Motiv und Zweck der Rechtsgeschäfte sind nicht ausschlaggebend.

b) Für die Beurteilung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bedarf es neben der Feststellung nicht-hoheitlichen Handelns auch der Zurechenbarkeit dieses Handelns. Eine nicht-hoheitliche Handlung, die durch eine Behörde des ausländischen Staats in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktion vorgenommen wurde, ist dem Staat regelmäßig zurechenbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 – VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 [juris Rn. 22]). Ob die Behörde bei ihrem Handeln innerstaatliche Vorschriften missachtet hat, nach denen beispielsweise die Zustimmung einer anderen Behörde erforderlich gewesen wäre, ist für die Zurechnung grundsätzlich ohne Bedeutung.

c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt aus § 1025 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – III ZB 97/06, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 10]).

d) Ist der Antragsgegner ein ausländischer Staat und befindet sich Vermögen dieses Staats im Inland, fehlt einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn sich der ausländische Staat hinsichtlich dieses Vermögens auf Vollstreckungsimmunität berufen kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – III ZB 97/06, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 22]).

e) Einem Staat, der im privaten Wirtschaftsverkehr auftritt und eine Schiedsvereinbarung abschließt, ist es grundsätzlich verwehrt, sich später darauf zu berufen, er sei dazu nach seinem eigenen Recht nicht befähigt gewesen.

BGH, Beschluss vom 16.7.2026 – I ZB 107/25

(Amtliche Leitsätze)