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BGH: Auslegung eines Prozessvergleichs und Sicherungshypothek

Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des Urteils von der begünstigten Partei bereits erlangtes Pfändungspfandrecht (hier: Sicherungshypothek) in diesem Umfang bestehen bleiben soll.

BGH, Beschluss vom 23.7.2026 – IX ZB 48/25

(Amtlicher Leitsatz)