Das beim FG Mecklenburg-Vorpommern anhängige Verfahren (Az. 1 K 67/26) zur einkommensteuerlichen Abziehbarkeit von Rundfunkbeiträgen gibt Anlass, deren Einordnung neu zu untersuchen. Der Beitrag zeigt, dass § 10 EStG und § 33 EStG keine tragfähige Grundlage bieten, eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten aber unter dem Gesichtspunkt der finalen wirtschaftlichen Belastung diskutiert werden kann. Im Mittelpunkt stehen Veranlassungsprinzip, objektives Nettoprinzip und eine typisierende 70-%-Lösung für einschlägige Fälle.

