a) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
b) Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.
BGH, Urteil vom 23.6.2026 – VI ZR 97/22
(Amtliche Leitsätze)

