BAG, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 AZR 99/25
1. Hat das Arbeitsgericht über mehrere eigenständige Streitgegenstände entschieden und wird das Urteil insgesamt angegriffen, muss die Berufung für jeden dieser prozessualen Ansprüche gesondert begründet werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung für einen Streitgegenstand, ist die Berufung insoweit unzulässig (Rn. 14).
2. Eine Sozialplanregelung, nach der Arbeitnehmer, die im Rahmen eines „Clearingverfahrens“ an einen anderen Standort wechseln, eine pauschale Abgeltung der Versetzungsfolgekosten erhalten, während Arbeitnehmern, die nach Abschluss dieses Verfahrens versetzt werden, (nur) die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden, kann mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Wechsel innerhalb des „Clearingverfahrens“ typischerweise zu einem früheren Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes führt (Rn. 35).
3. Die ergänzende Auslegung einer Sozialplanbestimmung ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der Sozialplan eine planwidrige Regelungslücke aufweist (Rn. 36).
(Orientierungssätze)

