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BAG: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – kirchliches Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25

  1. Auch ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten von Seiten des Arbeitgebers verwehrt
    es dem Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung nicht, sich individualrechtlich
    im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu
    berufen (Rn. 25, 27 ff.).
  2. Darum konnte es der Senat dahinstehen lassen, ob es den Grundsätzen des Dritten
    Wegs widerspricht und deswegen kirchenrechtlich unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber
    durch ein von ihm geschaffenes Entgeltsystem Gruppen von Arbeitnehmern begünstigt
    (Rn. 26 f.).
  3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber
    einerseits ein ausbildungs- und andererseits ein tätigkeitsbezogenes Entgeltsystem
    anwendet und einer Gruppe von Arbeitnehmern allein aufgrund ihrer Ausbildung,
    ohne sie ausbildungsgerecht zu beschäftigen, ein höheres Entgelt zahlt als anderen
    Arbeitnehmern, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten (Rn. 40 ff.).

(Orientierungssätze)