Art. 2 Nr. 1 und 12 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass aus thermoplastischem Harz hergestellte Identifikationsarmbänder für Patienten im Gesundheitswesen, die – auch wenn sie einzeln mit Buchstaben, Zahlen und/oder Strichcodes bedruckt werden können, um den betreffenden Patienten zu identifizieren und andere ihn betreffende Daten zu speichern – gänzlich unbedruckt ausgeliefert werden, nicht als „Medizinprodukte“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können
EuGH, Urteil vom 2.7.2026 – C‑427/24
(Tenor)

