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ArbG Braunschweig – Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung – Urteil vom 16. Juni 2026 –

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 16. Juni 2026 der Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung stattgegeben.

In dem Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 12.12.2025 und macht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 27.12.2025 geltend (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Braunschweig Nr. 02/26).

Die erkennende Kammer hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des aus Sicht der Beklagten kündigungsrelevanten Sachverhalts ausgesprochen habe (§ 626 Abs. BGB). Auf die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe kam es nach Auffassung der Kammer mithin nicht an.

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