Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach
§ 99 BetrVG umfasst alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Ein- oder Umgruppierung
zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Dazu gehört auch die
Änderung der Stufe innerhalb einer Entgelttabelle, wie sie beispielsweise § 16 Abs. 3
MTV Autobahn vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung nach den tarifvertraglichen
Bestimmungen durch reinen Zeitablauf erfolgt oder andere Faktoren
maßgebend sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob über einzelne Faktoren der
Stufenzuordnung Streit zwischen den Betriebsparteien besteht (Rn. 13, 16). - Erreichen Beschäftigte während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach
§ 16 Abs. 3 MTV Autobahn eine höhere Stufe in der von der Arbeitgeberin als zutreffend
erachteten Entgeltgruppe, tritt eine Erledigung des Verfahrens ein. Die Arbeitgeberin
beabsichtigt nicht mehr die ursprüngliche Maßnahme. Das Verfahren ist in einem
solchen Fall auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der von der Arbeitgeberin
abgegebenen Erledigungserklärung widerspricht (Rn. 11, 15).
(Orientierungssätze)

