©IMAGO / Future Image

BAG: Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung – Zustimmungsersetzungsverfahren – Stufenaufstieg nach dem Manteltarifvertrag für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn) – einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren – Erledigung des Verfahrens

Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach
    § 99 BetrVG umfasst alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Ein- oder Umgruppierung
    zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Dazu gehört auch die
    Änderung der Stufe innerhalb einer Entgelttabelle, wie sie beispielsweise § 16 Abs. 3
    MTV Autobahn vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung nach den tarifvertraglichen
    Bestimmungen durch reinen Zeitablauf erfolgt oder andere Faktoren
    maßgebend sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob über einzelne Faktoren der
    Stufenzuordnung Streit zwischen den Betriebsparteien besteht (Rn. 13, 16).
  2. Erreichen Beschäftigte während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach
    § 16 Abs. 3 MTV Autobahn eine höhere Stufe in der von der Arbeitgeberin als zutreffend
    erachteten Entgeltgruppe, tritt eine Erledigung des Verfahrens ein. Die Arbeitgeberin
    beabsichtigt nicht mehr die ursprüngliche Maßnahme. Das Verfahren ist in einem
    solchen Fall auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der von der Arbeitgeberin
    abgegebenen Erledigungserklärung widerspricht (Rn. 11, 15).

(Orientierungssätze)