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BAG: Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle (betriebliche Altersvorsorge) – Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 6 AZR 102/25

  1. Ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, hat dies die Aufrechterhaltung
    des Insolvenzbeschlags zur Folge. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung
    eröffnet kein neues Insolvenzverfahren, sondern setzt lediglich die noch nicht endgültig
    abgeschlossene Schlussverteilung fort (Rn. 49).
  2. § 93 InsO ist analog auf etwaige Ansprüche der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft
    aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog anwendbar (Rn. 42 ff.).
  3. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag endet in analoger Anwendung
    des § 115 InsO, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der am Vertrag
    Beteiligten eröffnet wird (Rn. 23 ff.).

(Orientierungssätze)