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BAG: Insolvenz – geldwerte Urlaubsansprüche – Rangzuordnung

Das BAG hat mit Beschluss vom 16.2.2021 – 9 AS 1/21, ECLI:DE:BAG:2021:160221.B.9AS1.21.0 – entschieden:

Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet. An der im Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 -) vertretenen, entgegenstehenden Auffassung hält der Senat nicht fest.

(Leitsatz)

1. Wird die Arbeitsleistung vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen und Urlaub während dieses Zeitraums gewährt bzw. das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an diesen Zeitraum beendet, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu berichtigen. Die (nur) quotale Einordnung des Anspruchs auf Urlaubsvergütung und auf Urlaubsabgeltung als (Neu)Masseverbindlichkeit hat keine insolvenzrechtliche Grundlage. Der Neunte Senat schließt sich damit der Auffassung an, die der Sechste Senat in seiner Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) vom 10. September 2020 (- 6 AZR 94/19 (A) -) vertreten hat (Rn. 3, 7 ff.).

2. Einer (nur) quotalen Rangzuordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“ steht auch das gesetzliche Urlaubsrecht entgegen. Die Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung sind keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung. Sie müssen, wie der Urlaubsanspruch als solcher, nicht im Verlauf des Arbeitsverhältnisses „ratierlich verdient“ werden. Sie können deshalb, unabhängig davon, ob sie aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus den Vorjahren stammen, solange die Urlaubstage nicht zeitlich festgelegt sind bzw. das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, nicht einem bestimmten Zeitabschnitt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden (Rn. 10,16 ff.).

3. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 1 BUrlG, wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, begründet einen einheitlichen Anspruch auf Freistellung und auf Bezahlung. Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist auch dann integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub, wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) (Rn. 13).

4. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) setzt generell voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder sein Anspruch hierauf aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage sicher sein muss. Anderenfalls wird er während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter zur Arbeitsleistung herangezogen wird und ihm während dieses Zeitraums Urlaub gewährt wird (Rn. 14).

5. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darf im bestehenden Arbeitsverhältnis aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG und aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden; sie ist fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung können deshalb erst dann einem bestimmten Zeitabschnitt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung des Geldbetrags verlangen kann (Rn. 20 f.).

(Orientierungssätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-883-2