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BAG: Eingruppierung AVR Caritas – Funktionsmerkmal Praxisanleiter

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2020 – 6 AZR 331/19 – entschieden:

1. Gemäß Abschnitt I (b) der Anlage 1 AVR Caritas ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Diese Regelungen entsprechen dem Eingruppierungssystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann zur Auslegung der AVR Caritas herangezogen werden (Rn. 24).

2. Nach Anhang D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas sind Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert. Bei der Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter handelt es sich um einen Arbeits-vorgang, dessen Arbeitsergebnis die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Ausbildung ist. Dies umfasst sowohl ausbildungsbezogene administrative Tätigkeiten als auch die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung (Rn. 28).

3. Während der Zuweisung eines Auszubildenden bei der Patientenversorgung ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter als Teil eines einheitlichen Arbeitsvorgangs zu sehen, auch wenn der Praxisanleiter dabei selbst pflegerische Aufgaben ausführt. Hiervon zu unterscheiden sind organisatorisch getrennte Tätigkeiten ohne Bezug zur Ausbildung. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Praxisanleiter bei der Patientenversorgung keine Auszubildenden zugewiesen bekommt und die Patienten allein oder mit anderen Pflegefachkräften versorgt (Rn. 28 f.).

(Orientierungssätze)