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BGH: Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn leicht ermittelbar

Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist (Fortführung Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337).

BGH, Urteil vom 3.3.2026 – XI ZR 39/25

(Amtlicher Leitsatz)