BAG, Urteil vom 26. August 2025 – 3 AZR 283/24
- Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in
der „den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit
beschäftigt sind“, eine Betriebsrente versprochen wird, kann dahin auszulegen sein,
dass von der Versorgungszusage auch die noch in einem Berufsausbildungsverhältnis
stehenden Beschäftigten erfasst sind (Rn. 17 ff.). - Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden, ohne dass die Kündigung
eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Eine uneingeschränkt ausgesprochene
Kündigung bewirkt dann jedenfalls, dass das Versorgungswerk für die nach
dem Kündigungstermin eintretenden Arbeitnehmer geschlossen wird (Rn. 18, 30). - Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung
begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein. Die Wirkung der
Kündigung ist dann hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften
nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas
beschränkt (Rn. 30 f.).
(Orientierungssätze)

