BAG, Urteil vom 22.5.2025 – 7 ABR 28/24
- Gemäß § 7 Satz 1 BetrVG setzt das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat neben der
 Arbeitnehmereigenschaft und Vollendung des 16. Lebensjahres die Zugehörigkeit
 zum Betrieb voraus (Rn. 16).
- Die Betriebszugehörigkeit wird vermittelt durch die tatsächliche Eingliederung in die
 Betriebsorganisation; diese liegt wiederum dann vor, wenn der Arbeitgeber mit Hilfe
 des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Dies bestimmt
 sich nach keinen anderen Maßgaben als bei der Mitbestimmung des Betriebsrats bei
 der Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, die bei der (erstmaligen) Eingliederung des
 Arbeitnehmers in den Betrieb besteht (Rn. 17, 30).
- Im Betriebsverfassungsrecht gilt kein Grundsatz, wonach ein Arbeitnehmer ausschließlich
 in einem von mehreren Betrieben seines Arbeitgebers wahlberechtigt sein
 kann. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich in mehrere Betriebe eingegliedert, ist er in diesen
 Betrieben wahlberechtigt (Rn. 21 ff.). Nichts anderes gilt für Führungskräfte eines
 Arbeitgebers in einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.
(Orientierungssätze)

