BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 100/24
- Regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Berechnung einer das Ruhegeld begrenzenden nettolohnbezogenen Obergrenze, dass vom zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen „die Steuern einheitlich nach der Steuerklasse III/0 der Lohnsteuertabelle (Monatslohn), die Arbeitnehmeranteile zum Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie zum Krankenversicherungsbeitrag nach dem vom Bundesarbeitsminister veröffentlichten durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskrankenkassen abgezogen“ werden, ist vom zugrunde zu legenden Bruttoeinkommen unabhängig von der individuellen Zugehörigkeit der Versorgungsempfänger zu einer steuererhebenden Kirche – neben der Einkommensteuer pauschal auch die Kirchensteuer in Abzug zu bringen (Rn. 11 ff.).
- Eine solche Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und
ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (Rn. 21 ff.).
(Orientierungssätze)