BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 4 AZR 254/23
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Rn. 14).
2. Eine Rechtsanwältin verletzt ihre Sorgfaltspflichten, wenn sie der Annahme ist, im Fall einer vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes sei allein durch Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) eine fristwahrende Einreichung möglich, und daher eine Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG nicht in Betracht zieht (Rn. 19).
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Fall der vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nur dann in Betracht, wenn eine Ersatzeinreichung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG unmöglich oder unzumutbar war. Eine Ersatzeinreichung ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil eine Prozessbevollmächtigte sich oder ihre organisatorischen Vorkehrungen zunächst darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu versenden (Rn. 22, 29 ff.).
(Orientierungssätze)