Symposium zur Besteuerung der öffentlichen Hand an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Aktuelle Entwicklungen und Einblick in die Praxis

Symposium zur Besteuerung der öffentlichen Hand an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Aktuelle Entwicklungen und Einblick in die Praxis

Abbildung 1

Prof. Dr. Tanja Leibold

Abbildung 2

MRin Claudia Gassner

Am 18.11.2024 findet an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg das Symposium zur Besteuerung der öffentlichen Hand mit dem Stv. Ministerpräsidenten und Innenminister Thomas Strobl statt. Auf dem Symposium wird Richter am Bundesfinanzhof Professor Dr. Gregor Nöcker einen Vortrag zum Thema “Tax Compliance – Modebegriff oder Zukunft der Steuerpraxis?” halten. Es folgen drei fachliche Paneldiskussionen zu den Themen “Tax Compliance: Organisatorische Herausforderungen”, “Körperschaftsteuerliche Tax-Compliance-Risiken bei Betrieben gewerblicher Art” und “Umsatzsteuer: Quo vadis § 2b UStG”. Beleuchtet werden bei der Paneldiskussion darüber hinaus zudem die psychologischen Aspekte von Tax Compliance, da die organisatorische Umsetzung angesichts begrenzter personeller Ressourcen eine große Herausforderung für die öffentliche Hand darstellt. Steuerexpertinnen und -experten der Landesverwaltung und der Kommunen werden zu der bisherigen Umsetzung von Tax-Compliance-Maßnahmen in ihren Verwaltungen berichten. An den Panel-Diskussionen werden zudem Vertreterinnen und Vertreter der Steuerverwaltung Baden-Württemberg teilnehmen, so dass die fiskalische Perspektive praxisnah mit in die Diskussion einfließen kann.

Steuerliche Pflichten betreffen in zunehmendem Maß die öffentliche Hand in ihrer Funktion als Steuerpflichtige. Neben den seit Jahren bestehenden ertragsteuerlichen Herausforderungen schafft die erneute Verschiebung des § 2b UStG im Jahressteuergesetz 2024 zwar Vorteile, aber auch neue Fragestellungen. Die erneute Verschiebung macht deutlich, in welch hohem Ausmaß die Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden durch die Umsetzung von Tax-Compliance-Maßnahmen zusätzlich zu den hoheitlichen Kernaufgaben belastet werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten nach der Regelung des § 2b UStG nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt obliegen, soweit es in diesem hoheitlichen Bereich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Unterscheidung zwischen unternehmerischer und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit erfordert im Behördenalltag eine zeitaufwendige Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die oft mit einem nur unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dies sieht auch das Bundesfinanzministerium so und ermöglicht mit dem neuen BMF-Schreiben vom 12.6.2024 eine erleichterte Aufteilung der Vorsteuerbeträge. Das BMF-Schreiben ist ein erster Schritt zur Vereinfachung in Bereichen, in denen kein Betrieb gewerblicher Art besteht und § 2b UStG bereits zur Anwendung kommt. Erleichterungen bedarf es jedoch für die Umsatzsteuer sowie für die Ertragsteuern gerade auch dann, wenn Betriebe gewerblicher Art (BgA) vorliegen. Denn bei gemischt veranlassten Betriebsausgaben, die sowohl im Zusammenhang mit dem BgA als auch mit dem hoheitlichen Bereich stehen, ist die Bestimmung der richtigen Höhe des Betriebsausgabenabzugs mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Wenn eine Aufteilung im Einzelfall nicht durchführbar ist, wird ertragsteuerlich eine Schätzung der Betriebsausgaben nach einem v. H.-Satz der Betriebseinnahmen zugelassen. Um den Verwaltungsaufwand für die öffentliche Hand als Steuerschuldnerin zu verringern, sind Vereinfachungen für die Umsatz- und für die Ertragsteuern unvermeidbar. Ein einheitlich verwendbarer Aufteilungsmaßstab wäre hier ein erster logischer Schritt.

Neue ertragsteuerliche Anforderungen für BgA ergeben sich aus der Pflicht zur Führung des steuerliches Einlagekontos gemäß § 27 KStG. Auch bei Unterschreiten der Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b Satz 1 EStG ist nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung ein steuerlichen Einlagekonto zu führen. Wurde die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nicht bescheinigt, gilt eine Verwendungsfestschreibung mit 0 € (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Relevant ist diese Verwendungsfestschreibung vor allem für BgA mit nicht begünstigten Dauerverlustbetrieben, bei denen verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 3 Satz 2 KStG) anzunehmen sind. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen führen aufgrund der hohen Verluste in der Regel nicht zu einer Körperschaftsteuerbelastung. Wenn der BgA buchführungspflichtig ist oder die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschreitet, entsteht jedoch eine Belastung mit Kapitalertragsteuer. Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern sind gefordert, die öffentliche Hand als Steuerschuldnerin durch Vereinfachungsregelungen von unverhältnismäßig hohem bürokratischem Aufwand in diesem Bereich zu entlasten.

Prof. Dr. Tanja
Leibold
, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, Schwerpunkte: Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften; Co-Leiterin des Kompetenzzentrums Tax Compliance.

MRin Claudia
Gassner
, Leiterin der Stabsstelle Tax Compliance und Steuer des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und kooptiertes Mitglied des Kompetenzzentrums Tax Compliance an obiger Hochschule.

Leibold/Gassner, StB 2024, Heft 11, Umschlagteil, I