Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.11.2020 – 14 K 303/18 E – entschieden:
1. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung, dabei richtet sich die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes nach seiner Art und Höhe tatbestandlich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen, auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und deren Fälligkeit kommt es nicht an.
2. Für den Fall der unterjährigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die einheitliche Einkommensteuerschuld im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung entweder im Wege der Schätzung oder auf Grundlage von 365 Kalendertagen aufzuteilen.
3. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO, nach der der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen kann ist auf den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nicht geboten.
4. § 55 Abs. 4 InsO, nach dem auch Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, findet auch auf die Einkommensteuer Anwendung. Eine Begrenzung der Anwendung nur auf die Umsatzsteuer findet weder in der Entstehungsgeschichte der Norm noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze.
5. Die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter im Bereich der Einkommensteuer Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO begründen kann richtet sich danach, wie er die ihm zustehenden insolvenzrechtlichen Befugnisse ausübt.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-149-5