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BAG: Unterbrechung durch Insolvenz – Eingruppierung – Zustimmungsersetzung

BAG, Beschluss vom 21.2.2024 – 4 ABR 5/23

1. Ein auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung gerichtetes Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin nach § 240 ZPO unterbrochen. Wegen der – begrenzten – Bindungswirkung der Arbeitgeberin an die gerichtliche Entscheidung für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen besteht ein mittelbarer Bezug des Verfahrens zur Insolvenzmasse (Rn. 16 f.).

2. Die Zustellung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündeten Beschlusses im Unterbrechungszeitraum ist nach § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Sie kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 189 ZPO geheilt werden (Rn. 19 ff.).

3. Eine Eingruppierung in Lohngruppe A II LTV erfolgt, wenn die auszuübende Tätigkeit ein Mindestmaß an Fertigkeiten, Übung und Erfahrung erfordert. Dies gilt sowohl für Lohnstaffel IIa als auch IIb, da beide dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe A II LTV zugeordnet sind. Eine Eingruppierung in Lohnstaffel IIb LTV setzt jedoch eine auszuübende Tätigkeit voraus, die gegenüber den in den Beispielen der Lohnstaffel IIa LTV genannten Tätigkeiten in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht höherwertig ist (Rn. 44 ff.).

(Orientierungssätze)