BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 11/20
1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.
2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.
(Amtliche Leitsätze)