Die Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

Die Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

Abbildung 1

Der Gesetzentwurf “zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe” (Drs. 20/8669)” stand am 13.12.2023 im Zeichen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, die vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleitet wurde. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Vorgaben der EU-Kommission umgesetzt und gleichzeitig die Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer unsachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen geschützt werden. Sowohl der DStV als auch die Gewerkschaft Verdi bezeichneten den Entwurf als systematisch geglückt und kohärent.

Ein zentraler Punkt der Sitzung war § 6 des Regierungsentwurfs, der die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen regelt. Erstmals wird die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb familiärer oder nachbarschaftlicher Fälle zugelassen. Sichergestellt werden soll, dass die Hilfeleistung durch eine Person erfolge, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei oder durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person.

Eine wesentliche Neuregelung, die der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz-Universität Hannover ausdrücklich begrüßte und nun einen Gleichklang zwischen Rechtsdienstleistungsgesetz und Steuerberatungsgesetz sieht. Das RDG sieht immerhin seit 15 Jahren die Einrichtung von sog. Tax Laws Clinics vor. Mit diesem Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglicht werden. Rechtssuchende können unter qualifizierter Anleitung von Berufs- oder Amtsträgern unentgeltlich rechtlich beraten werden. Eine studentische Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts war bisher unzulässig. Professor Matthias Kilian (Unisversität Köln) schloss sich dieser Einschätzung an. Er ergänzte, dass dieses Konzept angesichts des sich abzeichnenden Absolventenmangels in den traditionellen Beratungsberufen einen Beitrag für die Gewinnung von Nachwuchs in der Steuerberatung leisten könne. “Uneingeschränkt” begrüßte die Bundesrechtsanwaltskammer diesen Vorschlag und bestätigte in diesem Punkt die guten Erfahrungen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Mit Hilfe der Law Clinics bestünde die Möglichkeit, theoretisches Wissen auf praktische Fälle umzumünzen. Zudem erlangten Studierende darüber hinaus auch Fähigkeiten durch Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement und Gesprächsführung für den späteren Beruf. Mit den Law Clinics als “innovatives Ausbildungskonzept” könnten mehr junge Studierende für das Steuerrecht gewonnen werden, so Thomas Sendke (Universität Köln). “Jungen gut motivierten Kräften” müsse im Steuerrecht eine Chance gegeben werden.

Einen Wehrmutstropfen zum Gesetzentwurf fand die Deutsche Steuergewerkschaft. Sie merkte an, dass bei der Neuregelung die ehemaligen Beschäftigten der Finanzverwaltung in Vergessenheit geraten seien, die gerade im ehrenamtlichen Bereich sehr gefragt seien, um beispielsweise steuerliche Angelegenheiten von Parteien oder gemeinnützigen Vereinen wahrzunehmen. Die aktuelle Ausrichtung des Gesetzentwurfs könnte dazu führen, dass hochqualifizierte Fachkräfte ihre Kenntnisse nicht einsetzen können.

Aus Sicht des Bundesverbandes der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter sollten künftig die Buchhalter auch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen. In der Praxis sei es so, dass nach den von den Buchhaltern gebuchten laufenden Geschäftsvorfällen die Zahlen der Umsatzsteuervoranmeldung von einer Software automatisch ohne weiteres Zutun in das Formular einer Umsatzsteuervoranmeldung übernommen werden. Die Erstellung der Voranmeldungen sei mit einem Tastendruck möglich, den Buchhaltern aber nicht erlaubt. Die Übermittlung der UStVA an die Finanzverwaltung sei allerdings wieder erlaubt. Die Bundessteuerberaterkammer sprach sich gegen dieses Ansinnen aus.

Aus dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine kam die Anregung, die Beschränkung der Tätigkeit seiner Mitglieder bei Vorliegen von so genannten anderen Überschusseinkünften anzupassen, da fast nahezu ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betroffen seien. Derzeit sei es so, dass ab einer bestimmten Höhe dieser Einkünfte die Vereine nicht mehr tätig werden dürften. Höhere Einnahmen seien jedoch kein Gradmesser für Schwierigkeiten. So forderte der Verband die Abschaffung der Einnahmegrenzen.

Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
, M.R.F LL.M. MBA LL.M., RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Diplom-Betriebswirt/FH lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater Frankfurt am Main/Medebach.

Stahlschmidt, StB 2024, Heft 01-02, Umschlagteil, I