Mit Urteil vom 10.11.2020 – 17 U 635/19 – hat das OLG Karlsruhe entschieden: 1. Ein Erwerber eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 -, juris Rn. 17 ff.).
2. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit steht dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs nicht nur aus dem ausgeurteilten Schadensersatzbetrag zu, sondern aus einem Betrag, der der Differenz aus dem Kaufpreis und dem zu diesem Zeitpunkt im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Nutzungsersatzanspruch entspricht, und sich sodann – sofern nichts Abweichendes vorgetragen ist – täglich linear verringert.