BGH, Beschluss vom 28.9.2023 – III ZB 25/21
Die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen einen Dritten genügt nicht, um im Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien den Deliktsgerichtsstand der EuGVVO zu begründen.
(Amtlicher Leitsatz)