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BGH: Begründung des Deliktsgerichtsstands der EuGVVO (hier: Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Telemedien-Anbieter)

BGH, Beschluss vom 28.9.2023 – III ZB 25/21

Die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen einen Dritten genügt nicht, um im Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien den Deliktsgerichtsstand der EuGVVO zu begründen.

(Amtlicher Leitsatz)