GAin Kokott, Schlussanträge vom 19.11.2023 – C-387/22
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) steht einer nationalen Regelung wie hier nicht entgegen, die im Inland steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber, der im Inland gewinnorientierte Tätigkeiten im Bausektor ausübt, angestellt sind und die nicht in das Ausland entsandt wurden, einkommensteuerrechtlich einen speziellen Steuerfreibetrag gewährt, um die Abwanderung von Arbeitskräften des inländischen Bausektors aufgrund eines unionsrechtlich unterdurchschnittlichen Mindestlohns zu verringern.
Volltext BB-Online BBL2023-2709-1