BFH, Beschluss vom 5.4.2023 – I B 98/21
NV: Innerhalb der Frist zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gemäß § 110 AO) müssen grundsätzlich auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses beantragt hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-983-3