Sanierungstarifvertrag

Bei der Auslegung von Tarifverträgen besteht eine Bindung an den möglichen Wortsinn dann nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt. Von einem solchen geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn die Tarifvertragsparteien lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (st. Rspr., zu den Anforderungen BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 36; 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 32; 5. Juli 2017 – 4 AZR 831/16 – Rn. 31; 13. Dezember 1995 – 4 AZR 615/95 – zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1; 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90 – BAGE 66, 177).