Das BAG hat mit Urteil vom 6.4.2022 – 5 AZR 325/21 – wie folgt entschieden:
1. Aufnahme und Verbleib im sog. Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass Bewerber für Internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Ist das nicht (mehr) der Fall, besteht kein Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib im ZIF-Expertenpool (Rn. 14 ff.).
2. Ein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht auf Mitgliedschaft im ZIF-Expertenpool kann nur denjenigen Bewerbern zustehen, die die Kriterien des Anforderungsprofils für den Zugang zum ZIF-Expertenpool erfüllen (Rn. 26).
3. Verfügen Bewerber nicht über nach dem Anforderungsprofil erforderliche charakterliche Eigenschaften, fehlt ihnen die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung (Rn. 28).
(Orientierungssätze)