Die Rücknahme einer Grundstückverkehrsgenehmigung kann – auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt – in dem Verfahren nach § 22 LwVG gerichtlich überprüft werden, und das übergeordnete Ministerium ist befugt, die Rechtsbeschwerde zu erheben. In der Sache ist der Rücknahmebescheid zu Unrecht aufgehoben worden.
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