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BAG: Eingruppierung einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung – Zustimmungsersetzungsverfahren – Abgrenzung zwischen Bereich/Abteilung und Station

Das BAG hat mit Beschluss vom 17.11.2021 – 4 ABR 1/21 – wie folgt entschieden:

1. Bei der Leitung eines Bereichs oder einer Abteilung iSd. Entgeltgruppe P 14 AVR Caritas handelt es sich – ebenso wie bei der Leitung einer Station – regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, weil letztlich alle Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis Leitung des Bereichs bzw. der Abteilung dienen (Rn. 17).

2. Ein Mitarbeiter in der Pflege leitet regelmäßig nur dann einen Bereich bzw. eine Abteilung iSd. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), wenn diesem mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind (Rn. 18 ff.).

3. Allerdings kann es andere Faktoren geben, die eine Leitungsfunktion auch ohne das Vorhandensein von unterstellten Stationen mit eigener Stationsleitung als Bereichsoder Abteilungsleitung iSd. Entgeltgruppe P 14 AVR Caritas qualifizieren können. Dabei muss es sich um eine Struktur handeln, die Anforderungen an die Leitungsaufgaben stellen, die über diejenigen der Leitung einer (großen) Station hinausgehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beachtende Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus der Größe der Einheit, der Leitung verschiedener organisatorisch getrennter Bereiche oder der Übertragung von übergeordneten Aufgaben ergeben (Rn. 22 f.).

4. Anders als regelmäßig im Verhältnis zwischen Bereich/Abteilung und Station (vgl. OS 2.) setzt das Vorliegen einer Station als kleinster organisatorischer Einheit iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 Buchst. b des Anhangs D zur Anlage 31 der AVR Caritas nicht voraus, dass innerhalb der Station stets eine oder mehrere Gruppen- bzw. Teamleitungen vorhanden sein müssen (Rn. 25).

(Orientierungssätze)