Aus der Rechtsprechung des FG Düsseldorf: „Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs – wie im Streitfall – im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).“
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