Das BAG hat mit Urteil vom 17.8.2021 – 1 AZR 50/20 – wie folgt entschieden:
1. Die Arbeitsvertragsparteien können vertragliche Ansprüche, zu denen Ansprüche aus betrieblicher Übung zählen, dahingehend gestalten, dass sie einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der Arbeitsbedingungen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Rn. 58).
2. Sieht eine arbeitsvertragliche Klausel die Zahlung eines „zusätzlichen Urlaubsgelds nach den betrieblichen Regeln“ vor, ist für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbar, dass insoweit im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Einer solchen Klausel begegnen im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bedenken. Ein unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstehender vertraglicher Anspruch auf Gewährung eines Urlaubsgelds ist mit dieser Klausel ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen gestaltet (Rn. 59).
(Orientierungssätze)