Aus der Pressemitteilung des BFH: „Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 18.08.2021 – V B 25/21 (AdV) in einem Eilverfahren präzisiert.“
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